chuͦnratengelhart · von winſberg2023-11-012023-11-011320-05-261320-05-26CW30539https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2184Konrad und Engelhart von Weinsberg versichern und beurkunden, daß sie kein Recht an dem rᷝzuͦr gewuͦndēn eych</i> genannten Wald haben, der an ihren Wald rᷝzuͦn wolfhuſe</i> grenzt, obwohl ihre Forsteien über diesen Wald wachen; denn dies geschieht nur auf Bitte der Amtsleute des Klosters Komburg. Soweit die beiden Aussteller Vogtrecht über Klosterbesitz haben, werden sie es so ausüben, daß dem Abt keine Rechte verloren gehen. Soweit sie Vogteien zu Mannlehen umgebildet haben, soll sich an ihrer Nutzung nichts ändern, da sie [die Vogteien] bisher von den Äbten erhalten haben und fortan als Mannlehen erhalten sollen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0chuͦnrat; engelhart · von winſberg - 1295 Mai 26.Image