burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtomRat2023-11-012023-11-011316-02-191316-02-19CW20859https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1372Der Rat und die Bürger von Zürich beurkunden, daß sie auf Gebot und Geheiß König Rudolfs aus gutem und freiem Willen gelobt und dem edlen Herren Meister Heinrich von Klingenberg, dem obersten Schreiber des römischen Königs, dem Grafen Eberhart von Katzenellenbogen und Konrad von Winsberg dem älteren, sowie 9 namentlich genannten Bürgern von Erfurt geschworen haben, den eben erwähnten Bürgern von Erfurt am 29. April 1291 zu Mainz 1000 Mark Silber Erfurter Gewichtes auszubezahlen. 500 Mark des Betrages werden sie mit lötigem Silber Erfurter Gewichtes bezahlen, die andern mit Hellern, wobei die Mark mit 58 Schilling Heller berechnet wird; es steht ihnen aber frei, auch Silber zu geben. Sie haben ihnen 20 namentlich genannte Bürgen zur Verfügung gestellt unter folgenden Bedingungen: Wird der Termin für die Auszahlung nicht eingehalten, so werden sich 10 von ihnen ungemahnt in die Geiselschaft nach Mainz begeben; ist dann die Schuld innerhalb Monatsfrist nicht beglichen, so werden sich die andern 10 zu den ersten dazu nach Mainz in die Geiselschaft begeben. Sterben einer oder mehrere Bürgen, so werden die Zürcher innerhalb eines Monats an Stelle des oder der verstorbenen einen gleichwertigen Ersatz unter den Bürgern von Zürich stellen. Nach Ablauf der genannten Monatsfrist sind die Erfurter berechtigt, soviel, wie ihnen dann noch nicht gezahlt ist, auf Schaden der Zürcher bei Christen und Juden aufzunehmen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtom; Rat an Albrechte von Frankenhuſen; Chvͦnrate von herſvelden; Dietrich franken u.A. - 1291 Februar 19.Image