2023-11-012023-11-011323-03-171323-03-17CW40399https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2946Heinrich der Ebner, Bürger zu Donauwörth, beurkundet, daß er mit dem Rat seiner Ehefrau Gisel und mit Rat und Zustimmung aller seiner Erben und seiner Schwester Gertrud der Katzensteinerin bei guter Gesundheit seinen Hof in dem Dorf zu Steinheim bei der Egau, auf dem der Sohn Ulrichs des Ostermanns sitzt und der 12 Pfund Haller Herrengülte einbringen soll, sein rechtmäßiges Eigen, mit allem Zubehör an Konrad Talmässing, Bürger von Augsburg, und seine Erben für 100 Pfund Haller verkauft hat. Wenn sich bei der Abrechnung an den 12 Pfund Hallern [Gülte] Mängel herausstellen, so soll [das Fehlende] vom Kaufpreis abgezogen werden. Heinrich und seine Ehefrau haben für sich und alle ihre Erben und für alle, die dazu gehören, den Hof an Konrad und die Seinen als Eigentum aufgegeben, entsprechend dem Landesrecht rᷝmit gelerten worten</i> darauf verzichtet und werden ihn rᷝſtœten.</i> Dafür hat er außer sich selbst 4 [Bd. 4 S. 232 Z. 39-40] genannte Männer ohne Unterschied als Bürgen gestellt. Wenn der Hof während der vom Landesrecht vorgesehenen Schutzfrist angesprochen wird oder sich Fehler [an der Gülte] herausstellen, so sollen er und die Bürgen die Mißstände unverzüglich ohne Schaden für Konrad beseitigen; andernfalls sind Konrad und die Seinen befugt, 2 beliebige Bürgen zu mahnen, die innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Mahnung in der Stadt Donauwörth Einlager halten sollen. Wenn nach 14 Tagen Geiselschaft die Ansprache noch nicht behoben ist, sollen die beiden anderen Bürgen entsprechend 14 Tage Einlager halten. Danach sollen Heinrich und sein Sohn Konrad gemahnt werden, da diese selbst für die Schuld haften. Dann müssen alle 6 so lange Einlager halten, bis die Ursache der Mahnung beseitigt ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 März 17.Image