Egin von vrib ~g / in Briſcowe2023-11-012023-11-011307-06-171307-06-17CW10588https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/542Graf Egen von Freiburg i. Br. beurkundet, daß ihn Bischof Heinrich von Basel, Markgraf Heinrich von Hahberg und Burkhart, der weise Bægir, den König Rudolf von sich aus gesandt hatte, mit seinen Bürgern von Freiburg wie folgt verglichen habe. 1) Graf Egen und seine Nachkommen bleiben in allen ihren Rechten wie bisher, und diese sind mit diesem rᷝsuͦnbrief</i> erneuert und bestätigt. So wie früher die Freiburger dem Grafen und seinen Vorfahren jährlich 100 Mark Silber zahlten, sollen sie gewohnheitsgemäß ihm und seinen Nachkommen jährlich 100 Mark rᷝdarzuͦ</i> [was bedeutet das? jährlich 100 oder jährlich 200 Mark?] geben. 2) Die Bürger von Freiburg sollen mit ihren Nachkommen in allen ihren Rechten bleiben, wie der Graf ihnen diese geschrieben und besieglt habe in ihrer Handfeste vom Juli 1275 [Nr. 248, deren beider erhaltenen Exemplare aber unbesiegelt sind]. Sie werden in diesem rᷝsuͦnbrief</i> erneuert und bestätigt. 3) Der Graf hat den Bürgern bestätigt und bestätigt ihnen in diesem rᷝsuͦnbrief,</i> den rᷝrat / jn der stat v̓ber die vnzu̓ht / ze eime reht iemer mer,</i> so daß sie den Täter wegen Unzucht vor die Stadt zitieren, aber nur mit der Elaubnis des Grafen auf Geldbuße erkennen können. 4) Wegen Ansprüchen und Streitigkeiten, die nicht in diesem rᷝsuͦnbrief</i> behandelt sind, wird der Graf Recht nehmen innerhalb der Mauer von Freiburg, so wie die Bürger das Urteil fällen. Das gleiche gilt auch für Dinge, die die Stadt an sich nichts angehen, derentwegen aber der Graf 20 oder 30, mehr oder weniger, Bürger rᷝsundirlich</i> verklagt. 5) Streitigkeiten zwischen Graf und Stadt um Dinge, die in diesem rᷝsuͦnbrief</i> stehen, werden ausgefochten, wo sie gerichtlich zuständig sind. 6) Graf und Bürger haben zu den Heiligen geschworen, daß der den Vertrag verletzende Teil innerhalb eines Monats nach an ihn ergangener Aufforderung rᷝwidertuot.</i> Kommt er dem nicht nach, so soll der vertragsbrechende Teil als meineidig und rechtlos gelten und von den Sieglern des Vertrags keinerlei Unterstützung erhalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Egin von vrib ~g / in Briſcowe - 1282 Juni 17.Image