DipoltGebhaRTRapot2023-11-012023-11-011297-06-111297-06-11CW10192https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/174Die Grafen Gebhard, Rapot und Dietrich von Murach beurkunden, daß sie die Huld Herzog Ludwigs (II., des Strengen) von Bayern dadurch gewonnen haben, daß sie ihm ihre Burg Murach unter folgenden Bedingungen überantwortet haben. Mit Rat eines Ausschußes bestehend aus Graf Friedrich von Trüdingen, Konrad von Ehrenfels und dem herzoglichen Vitztum Wichnand, der zugleich als permanenter Überwachungsausschuß für Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien fungiert, hat der Herzog Murach mit 5 namentlich angeführten Burgmannen besetzt, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum 24. VI. und von da auf die Zeit von 5 Jahren ihres Amtes walten. Stirbt einer der Burgmannen, so besetzt der Herzog unter Anhörung des Überwachungsausschusses die erledigte Stelle. Nach Ablauf der 5 Jahre erfolgt durch den Herzog eine Neubesetzung der Burgmannenstellen unter Anhörung des Überwachungsausschusses, der dem Herzog zugleich seine Verpflichtungen gegenüber den Grafen von Murach festsetzt. Dieser Besetzungsturnus soll bis zum Tode Herzog Ludwigs eingehalten werden. Übrigens hat der Überwachungsausschuß das Recht, einen mißliebigen Burgmann zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. Die Grafen von Murach haben sich eidlich verpflichtet, Burg Murach nicht zu veräußern, bevor sie sie dem Herzog zum Kauf angeboten haben. Der Überwachungsausschuß überprüft das Angebot und setzt seinerseits die Kaufsumme für den Herzog fest. Schlägt dieser daraufhin das Angebot aus, so ist den Grafen von Murach Handlungsfreiheit gegeben. Veräußern die Grafen aber Murach auch nur in irgendeiner Form, die dem Herzog kriegerische oder vermögensrechtliche Nachteile zu bringen imstande wäre, so verfällt ihm Murach anspruchslos. Bricht einer der Grafen seine Verpflichtungen in Bezug auf seinen Anteil an Murach, so sollen die beiden anderen Grafen keinen Schaden leiden, und nur der Teil des Vertragsbrüchigen dem Herzog zu Eigen verfallen. Tritt irgendein Vermögens verlust an Murach seitens der Grafen ein, so werden sie diesen gemäß dem Beschluß des Überwachungsausschusses ersetzen; ausgenommen von dieser Ersatzpflicht sind ohne Schädigungsabsicht vorgenommene Selgerätsstiftungen und Vermächtnisse an Verwandte. Für den Todesfall der einzelnen Mitglieder des Überwachungsausschusses sind bestimmte Ersatzformen vorgesehen. Der Herzog verpflichtet sich, jährlich am 11. XI., solange der fünfjährige Turnus läuft, den Grafen von Murach 30 Pfund Regensburger zu zahlen und nicht zu zürnen, wenn im Nichtzahlungsfalle die Grafen ihn pfänden. Gegenseitige Vertretung und Verteidigung vor Gericht wird geregelt. Sind alle drei Grafen gestorben, so treten Friedrich Landgraf von Leukenberg und Konrad von Ehrenfels an ihre Stelle zur Wahrung ihrer Rechte. Schließlich hat Herzog Ludwig die Anhänger der Grafen von Murach in seine Huld genommen. Der »alte Haß⟨ soll durch den Überwachungsausschuß beigelegt werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Dipolt; GebhaRT; Rapot an Lvdwiges / von · Bairen - 1272 Juni 11.Image