Heinrich der here von Chrenckingen2023-11-012023-11-011297-04-181297-04-18CW10188https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/170_BHeinrich von Krenkingen beurkundet, daß er den Deutschordensbrüdern von Sandegg und Mainau für 26 Mark Silbers, dessen Empfang er zugleich quittiert, das Lehen verkauft hat, welches Arnold von Langenstein von ihm hatte. Er verpflichtet sich eidlich, den Wünschen der Brüder betreffs Aufgabe dieses Lehens an den Abt von Reichenau und betreffs Weiterverleihens jederzeit nachzukommen, außerdem die etwaigen Ansprüche von Cuͦn. von Wartenberch und Johann von Blumenberg auf das Gut zu beseitigen. Die Ausführung dieser Vereinbarung hat spätestens in 14 Tagen nach Ansuchen seitens des Deutschen Ordens zu erfolgen. Können die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, haben der Verkäufer, bezw. seine Erben, die volle Kaufsumme, selbst im Falle des Todes oder rechtlich anerkannten Hindernisses, zurückzuerstatten -- A u. Bimagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Heinrich der here von Chrenckingen an brvͦ- dern Von dem Tv̓tſchen hv̂ſe von Sandegge - 1272 April 18.Image