2023-11-012023-11-011319-07-171319-07-17CW50672https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_651_(1995_a)Der namentlich aufgeführte Rat von Mühlhausen [in Thüringen] sowie die Beisitzer desselben rᷝ(mit andern vnſern kumpan)</i> beurkunden, daß sich vor ihnen die Mühlhauser Bürger Dietrich und Heinrich, Herrn Wittekinds Söhne, Berthold Schlegel, Hermann von Altenmühlhausen, Dietrich und Ernfrit von Honege zu der Verpflichtung bekannten, an den Konvent von Lippoldsberg als Erbpacht jährlich zu Weihnachten von ihren im folgenden [Bd. V S. 470 Z. 11 - 27] genannten Hufen die dort aufgeführten Korngülten abzuführen. Die genannten 23 Hufen liegen alle in Honege [abgeg. b. Ebeleben sw. Sondershausen]. Die Korngülten sind in der Stadt Mühlhausen abzuliefern und nach Mühlhauser Maß zu messen. Die Hufen sollen nicht in kleinere Stücke aufgeteilt werden. Bei Erbschaft durch Todesfall soll der jeweilige Propst von Lippoldsberg die Pacht ohne Auslösung übertragen. Bei Verkauf soll der Käufer von jeder Hufe einen Schilling zahlen. Wenn der Propst die Korngülte einmahnen läßt und die Ablieferung binnen 14 Tagen nicht erfolgt, muß der Säumige das nach Landesrecht übliche Aufgeld zahlen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01294 Juli 17Image