Graue Heinrich von friburg2023-11-012023-11-011301-04-061301-04-06CW10302https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/275Graf Heinrich von Freiburg giebt seinem Bruder Egen von Freiburg und dessen Erben vor Antritt einer längeren Reise für deren Dauer oder im Fall seines Todes seine Häuser Baden, Auggen und Neuenburg nebst Zubehör zu Eigen mit Verpflichtungen, wie folgt. Graf Egen verpflichtet sich eidlich, daß er in keiner Weise den Häusern und dem Gut seines Bruders nachstellen und die rᷝbeswaeren</i> will, rᷝan die</i> Heinrich rᷝsin ding gesetzet hat,</i> bevor er nicht Heinrichs rechtmäßigen Gläubigern 600 Mark Silber ausgezahlt und 1000 Mark für Heinrichs Seele gegeben hat. Sind die Gläubiger mit den 600 Mark noch nicht abgegolten, so soll man den Rest der Schulden von den eben erwähnten 1000 Mark nach dem Rat von Heinrichs Beichtvätern tilgen und nach dem Willen derer, die damit betraut sind. Graf Heinrich will, daß die Häuser und sein Gut unbedingt in deren Gewalt bleiben, rᷝan die</i> er rᷝes gesetzet</i> hatte, bis die 600 Mark seinen Gläubigern ausgezahlt sind. Will Graf Egen das Gut erwerben, so soll er den Vertrauensleuten des Grafen Heinrich 50 Mark Geld mit aller Garantie, die sie benötigen, geben, dorthin, wo sie es verlangen, bis sie das Seelgerät ganz geben. Stirbt Graf Heinrich außer Landes auf der Reise, und sind auf seinem Gut Ersparnisse gemacht, die über das, was die Häuser gebrauchen, hinausgehen, so sollen diese Heinrichs Gläubigern und nicht Graf Egen zufallen. Kehrt Graf Heinrich zurück, ist der Vertrag aufgehoben. Es folgen die Namen von Graf Heinrichs Beichtvätern und seinen Vertrauensleuten, von denen einige mit besonderen Funktionen betraut sind. Graf Egen und seine Ehefrau Katherine besiegeln den Vertrag und verpflichten sich ausdrücklich, ihn zu erfüllen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Graue Heinrich von friburg an Graue Egenen / von friburg - 1276 April 6.Image