Hug wirich der MeiſterRat von Strazburg2023-11-012023-11-011321-07-021321-07-02CW30823https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2460Hug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß ihr Bürger Wetzel Marsilies mit Zustimmung seiner Söhne Heinrich und Wetzel eine [Bd. 3 S. 522 Z. 25-26] näher beschriebene Hofstatt an Else von Erstein, deren Sohn Johannes und deren Erben für 15 Unzen jährlichen Zinses und 2 Kapaunen unter Ausschluß einer Steigerung als Erblehen verliehen hat. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten, die Kapaunen sind zu Martini abzuführen. Bei Handänderung ist nach Gewohnheit der Stadt Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einem Wechsel des rᷝhoueherren.</i> Bei Verkäufen ist der Besitz zuerst dem Hofherrn anzubieten; bleibt dessen Gebot unter dem anderer Leute, so kann es an diese verkauft werden. Der Käufer entrichtet Ehrschatz, verbleibt aber sonst in den gleichen Bedingungen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2459 A und B. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hug wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an Johanneſe irme ſvͥne - 1296 Juli 2.Image