Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von bernedietterich ain RittereLvdewig gebruͦdere von berne2023-11-012023-11-011314-06-151314-06-15CW20598https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1127Der Ritter Dietrich von Bern und sein Bruder Ludwig einerseits und deren rᷝvetteren,</i> die Brüder Konrad und Gerung von Bern, andererseits beurkunden, daß sie den Streit wegen ihrer um ihre Burg Bern [bei Rottweil] gelegenen Güter mit dem Rat ihrer beiderseitigen rᷝfrunde</i> gütlich beigelegt haben wie folgt: 1. Konrad und Gerung sollen das »Berner Feld⟨, oberhalb Burg Bern gelegen, haben und nießen mit allem Nutzen und aller Ehafte doch so, daß ihre rᷝvetteren</i> Dietrich und Ludwig zwei durch dieses Feld gehende Wege haben sollen, von denen jeder 14 Schuhe breit ist, der eine Weg geht gegen Bruͦl, der andere gegen die Angstdorfer Staige. Es folgt eine genaue Grenzbeschreibung des »Berner Feldes⟨. 2. An dem andern Gut, das zu Bern gehört und Konrad und Gerung gehört, sollen Dietrich und Ludwig teilhaben und gemeinsames Recht an Holz und Weiden haben, solange es unbebaut ist. Wird das Gut aber bebaut, so sollen Dietrich und Ludwig ihren rᷝvetteren</i> keinen Schaden zufügen. Konrad und Gerung sollen das Gut dann da, wo es bebaut ist, allein nießen mit Ausnahme der hinteren Halde, wo jede Partei ihren Anteil an Nutzen und Ehafte nießen soll. Die Eggehalde soll unter gleichem Recht stehen. Wenn jemand in diesem rᷝBivang</i> beider Parteien einen Acker oder ein Gut liegen hat, so sollen beide Parteien gleiches Recht daran haben. Der Schultheiß Heinrich von Wehingen, der Bürgermeister und der Rat von Rottweil, Hug von Schilteck und Reinher von Ruti beurkunden, daß diese rᷝſcidunge</i> vor ihnen geschehen ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von berne; dietterich ain Rittere; Lvdewig gebruͦdere von berne - 1289 Juni 15.Image