2023-11-012023-11-011323-05-191323-05-19CW40454https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2998Agnes von Tegernbach beurkundet, daß sie, ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, ihre Tochter Kunigunde (Haugs Ehefrau) und ihre Töchter Diemut und Berchta auf den Rat ihrer Verwandten freiwillig auf alle Rechtsansprüche an dem Wald zu Hard, genannt das rᷝHouhtal,</i> und auf alle daraus erwachsenen Streitigkeiten gegenüber Abt und Kloster Wilhering verzichtet haben. Der Wald soll dem Kloster unbestritten ewig als Eigen gehören. Die Aussteller werden Abt und Kloster im Notfall dafür rᷝgwer</i> sein. Hingegen hat der Abt den Ausstellern versprochen, wenn seine zu Hard ansässigen Leute rᷝ(holden)</i> in dem Wald für ihr Vieh Weiderecht besitzen, so soll auch das Vieh ihrer [der Aussteller] Leute [dort weiden] dürfen. Wenn der Abt aber aus dem Wald Ackerland [oder ihn zum Bannwald] machen will, dann sollen die Aussteller nichts dagegen unternehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 1855. Ergänzung der unlesbaren Stellen nach dem Druck des UBLoE: Bd. 4 S. 261 Z. 23: rᷝHarde gesezzen sint da waide suhen,</i> Z. 24: rᷝbaut oder ze einem panholtz haigen wolt</i> (stimmt mit Wilhelms Lesung nicht überein), Z. 25: rᷝdaran niht irren mit dheinem,</i> Z. 26: rᷝvnd sinem chloster.</i> -- Wilhering StfA. -- Druck: UBLoE. 4, 283 f. Nr. 305.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Mai 19.Image