ſweſter alhæît priorinn zehohnawͦ / vn̄ aller der conuent2023-11-012023-11-011319-11-291319-11-29CW30414https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2061Priorin A[de]lheit und der Konvent [des Klosters Alten-]Hohenau beurkunden dem Prior und der Nachwelt, daß Frau Hailke die Meinhalmin dem Kloster aus freien Stücken und ohne Einspruchsmöglichkeit die Mühle in Kirchstätt als Eigentum gegeben hat. Davon soll das Kloster am Georgentag [24. April] die Jahrzeit ihres [verstorbenen?] Ehemanns [Ulrich von Meinhalm?] und künftig Frau Hailkes Jahrzeit an ihrem [Jahr-]Tag begehen. Zu beiden Tagen soll dem Konvent eine Mahlzeit in Höhe von 6 Schillingen ausgerichtet werden. Von der Mühle hat Frau Hailke alljährlich 60 Pfennige dem Siechenhaus ausgesetzt. Was darüber einkommt, soll Schwester Katerin zu ihren Lebzeiten erhalten. Nach deren Tod soll die Mühle ganz und ohne Einspruchsmöglichkeit dem Kloster rᷝdinen.</i> Doch behält sich Frau Hailke für ihre Lebzeiten die Dienste der Mühle vor. -- zu streichen --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0ſweſter alhæît priorinn zehohnawͦ / vn̄ aller der conuent an vnſerm gotzhaus zehohnawͦ - 1294 November 29.Image