Heinrih von schaunberch2023-11-012023-11-011322-06-241322-06-24CW40186https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2739Heinrich von Schaumberg beurkundet, daß Abt Tyem [Diemo] und der Konvent von Fürstenzell gemeinschaftlich ihr Gut zu Ruprechting bei Aschach mit allem Zubehör an Seibot, genannt der Fischer, seinen Mauteinnehmer in Aschach, an dessen Ehefrau Reichze [Richenza] und deren Erben als Zinsbesitz rᷝ(ze rehtem erb Reht)</i> geliehen haben. Als Burgrecht sind jährlich zu Michaelis 10 Schillinge Passauer Pfennige in Passau zu entrichten. Erfolgt die Ablieferung des Burgrechtes nicht zum festgesetzten Termin, so kommt nach 6 Wochen ein Verzugszins von 6 Schillingen hinzu, jeweils für 14 Tage also 60 Pfennige. Wird nach 6 Wochen die Gesamtsumme von 16 Schillingen nicht entrichtet, so gehen Seibot und seine Ehefrau allen Rechtes an dem Gut verlustig. Sterben sie ohne Erben, so wird das Gut dem Kloster frei. Andernfalls sollen ihre rechtmäßigen Erben das Gut mit dem gleichen Recht übernehmen. Dieser Vertrag ist mit Zustimmung der Witwe Ulrichs von Staudach und deren Erben zustandegekommen, die das Gut vorher vom Kloster als Zinsbesitz rᷝ(erbreht)</i> gehabt hatten, es aber aus freien Stücken aufgaben, damit es Seibot und dessen Erben in der genannten Weise geliehen werden könnte. -- Vgl. Corpus Nr. 1208. -- München HpSA. (Kl. Fürstenzell, früher: Fasc. 16, jetzt: Urk. Nr. 79). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 648.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Heinrih von schaunberch an apt Tyem; Reihzen; samnung ze furſtencell u.A. - 1297 Juni 24.Image