Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern2023-11-012023-11-011319-04-221319-04-22CW30292https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1943Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, hat sich mit Graf Albrecht von Hals in einem Streit um mancherlei Gut und Gericht wie folgt geeinigt: Vom 22. April bis zum 12. Juni 1294 wird Otto weder selber noch durch seine Vitztume oder Richter über Albrechts Besitz Gericht halten. In dieser Zeit wird er sich mit Albrecht über alle Streitigkeiten einigen. Dafür hat er ihm 5 [Bd. 3 S. 204 Z. 8-10] namentlich genannte Bürgen gestellt. Kommt der Vergleich durch Verschulden Ottos nicht zustande, so soll Albrecht seine Bürgen zum Einlager in Vilshofen mahnen, und die Gerichte sollen ihm in derselben Zeit ohne Widerspruch verbleiben. Ist dagegen Otto guten Willens, und Albrecht hält die Entscheidung der von ihm als Schiedsleute akzeptierten Bürgen nicht ein, so sind diese der Bürgschaft ledig, und die Gerichte fallen wieder an Otto. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern an graf · al · von Hals - 1294 April 22.Image