krebes von Liehtenberg2023-11-012023-11-011320-06-221320-06-22CW30552https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2197Krebs von Lichtenberg beurkundet, daß er seinem ältesten Sohn Johannes vor seinen anderen Kindern aus seinem rechtmäßigen Eigentum eine Mühle in rᷝGybichwilre</i> [Ort besteht nicht mehr, lag an der Moder oberh. Ingweiler] und den rᷝſtaden</i> [Uferstelle, Anlegestelle, vgl. Els. WB. II, 574 b] gegeben hat, der gegen die rᷝdaz vnderzich</i> geheißene Matte liegt. Mühle und rᷝſtaden</i> erhält Johannes für immer zu seiner freien Verfügung. Wenn ein in rᷝGybichwilre</i> ansässiger Bauer -- Mann oder Frau -- [sein Korn] nicht zur Mühle des Krebs bringt, so hat er bei jedem Verstoß 30 Schillinge Straßburger Pfennige zu zahlen. Dasselbe hat jeder fremde Müller zu entrichten, der einem der Bauern [das Korn] mahlt. Nach alter Gewohnheit sollen die Strafgelder dorthin fallen, wohin die Gülte gehört. Die Schenkung fand vor den beiden Herren des Krebs, Herrn Konrad und Herrn Johannes von Lichtenberg, statt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0krebes von Liehtenberg an mime ſvne Johanneſe dem elteſten - 1295 Juni 22.Image