Rat von Offenb ~gwalther von Ortenberg2023-11-012023-11-011322-02-261322-02-26CW40079https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2636Schultheiß Walter von Ortenberg und der Rat von Offenburg beurkunden, daß Frau Mechthild die Vicgellerin vor Gericht 3 Jucharten fruchtbaren Ackerbodens im Offenburger Bann, [Bd. 4 S. 48 Z. 8-12] der Lage nach mit den darauf liegenden Abgaben genannt, dazu 10 Schillinge Pfennige Zinses auf einem Brotbank unter der Brotlaube in Offenburg, die Konrad Stivel von ihr als Erb[-Lehen] hat, an Propst und Konvent zu Kniebis im Schwarzwald zu deren freier Verfügung als Besitz überlassen hat. Acker, Zins und alle dazugehörigen Rechte hat Mechthild dem Kloster aufgegeben und aus ihrer Verfügungsgewalt ordnungsmäßig in die des Klosters übertragen. Das Kloster hat dann die 3 Jucharten an Mechthid als Leibgedinge gegen einen jährlichen [Rekognitions-] Zins von 4 Pfennigen zu Martini verliehen. Nach ihrem Tode fallen die Äcker wieder an das Kloster. Außerdem haben sie ihr und Mechthild, der Tochter des verstorbenen Friedrich Aspech, den Zins auf dem Bank als Leibgeding gegen [einen] jährlichen [Zins] von 2 Pfennigen verliehen. Nach beider Tod fällt der Zins und der Bank an das Kloster zurück. Die beiden Frauen Mechthild haben für sich und alle ihre Erben auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel [Bd. 4 S. 48 Z. 1-6] verzichtet, mit denen sie die Urkunde oder deren Bestimmungen anfechten könnten. Auf Bitte der genannten rᷝperſonen</i> wird die Urkunde mit dem Stadtsiegel von Offenburg besiegelt. -- Zu Konrad Stivel vgl. Text, Anm. 4 zu Urk. 2558. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rat von Offenb ~g; walther von Ortenberg an Mehthilt; Probeſte / vn̄ der ſamenunge / vf dem Berge ze knieboz; vro Mehthilt / diu vicgellerin - 1297 Februar 26.Image