Meinhart / der rihterrat von Lintz2023-11-012023-11-011313-01-291313-01-29CW20433https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/972Meinhart der Richter und die Geschworenen, der Rat, von Linz beurkunden, daß sie den Erbschaftsstreit zwischen Ulrich dem Pfenning und seiner Ehefrau Kunigunde und deren Tochter Margret mit dem Rat der besten Bürger von Linz und der nächsten Freunde Margrets bei gutem Willen aller Prozeßbeteiligten geschlichtet haben dahingehend, daß Ulrich dem Pfenning und seiner Ehefrau Kunigunde werden soll die »Satzung⟨ [über das vieldeutige Wort s. A. Schmeller-J. K. Frommann II 343 und L. Rockinger Wb. 105 b] auf der Hofstatt zunächst dem Harbrunner und die Hube zu Leunting, der Hof daselbst auf dem Berge und der Weingarten zu Bach gegen Tyernstain. Die Eheleute können darüber verfügen, wie sie wollen; sie können diese Güter verkaufen oder versetzen, ohne daß sie jemand daran hindern darf. Deshalb sind dem Kind Margarete zwei Häuser bei dem Tore, wo der Wagner Konrad drinnen wohnt, zugesprochen worden. Ulrich und seine Ehefrau sollen das Kind Margarete [betreuen und für dieses als Vormund] die beiden Häuser innehaben, damit man Margarete mit diesen Häusern ausstatten kann. Stirbt Margarete bevor man sie verheiratet, so fallen die Häuser an ihre Mutter zurück [und gehören dieser] wie früher. Das vordere der beiden Häuser ist belastet mit 9 Pfund Pfennigen. Die Eltern sind verpflichtet, diesen Hofzins innerhalb von 3 Jahren abzulösen und diese »Losung⟨ soll für Margarete auf die Hofstatt zunächst dem Harbrunner überwiesen werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Meinhart / der rihter; rat von Lintz an Chunigvnt; Margaret; vlreich der Pfenninch - 1288 Januar 29.Image