Burchart von Swanden2023-11-012023-11-011313-02-021313-02-02CW20436https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/975Der Hochmeister des Deutschherrenordens, Burchart von Schwanden, beurkundet, daß er mit Rat seiner Ordensbrüder die Bürger und die Stadt Elbing in Ansehung ihrer treuen Dienste und besonders des unmäßigen Schadens, den sie durch die Feuersbrunst der Stadt erlitten haben, mit folgenden Privilegien begabt habe: 1) Die Bürger und ihre Nachkommen erhalten die niedere Gerichtsbarkeit verliehen, so daß sie innerhalb der Stadtfreiheit auf Wasser und auf Land nach Lübeckischem Rechte richten sollen, in solcher Weise und Gewohnheit, wie man in der Stadt richtet, doch so, daß sie innerhalb dieser Stadtfreiheit, außerhalb der [eigentlichen] Stadt, keine Willkür [d. h. keine freie Entschließung ihrerseits] zum Gesetz machen dürfen ohne den Willen der Deutschordensbrüder. Die hohe Gerichtsbarkeit über Hand und Hals bleibt dem Ordenshaus vorbehalten. Die Einnahmen aus der niederen Gerichtsbarkeit und den Willküren fallen zur einen Hälfte an die Stadt, zur anderen an das Ordenshaus. 2) Die Bürger erhalten das Recht, jährlich ihre Ratsleute zu wählen und einen solchen Richter, der den Ordensbrüdern angenehm ist. 3) Die Bürger erhalten die Hälfte des Werders, der der Alte Elbing heißt, mit ganzem Nutzen. 4) Jeder Bürger erhält das Recht, mit seinem Schiff und seiner Habe über den Drausen zu fahren und jeden Inwohner der Stadt mit seiner Habe über den Drausen ohne Fahrlohn zu fahren. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Burchart von Swanden an burgere / der ſtat zvm Elbinge - 1288 Februar 2.Image