Eglolf der alteEglolf der jung sine bruoder / ginampte Von RoſinbergRud2023-11-012023-11-011321-05-041321-05-04CW30784https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2422Die Brüder Eglolf der Alte, Rudolf und Eglolf der Junge von Rosenberg beurkunden, daß die ihnen von Abt Wilhelm von St. Gallen überlassenen 7 Pfund Gülten aus seinen Zinsen in dem Amt Teufen von ihm oder seinen Nachfolgern für 3 Mark Gülten oder 35 Mark Silbers ausgelöst werden können. In diesem Falle sind dem Abt die Urkunden über die Verpfändung auszuhändigen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Eglolf der alte; Eglolf der jung sine bruoder / ginampte Von Roſinberg; Rud an Abbte / Vn̄ dem capitel ze ſante Gallen - 1296 Mai 4.Image