2023-11-012023-11-011298-06-151298-06-15CW10220https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/201Es wird zu wissen getan, daß Frau Agnes die Chræierin ihr Haus zu </b>A<b>dilar und das Viertel ihres Gutes zu Öliswiller den Johannitern zu Freiburg i. Br. eigenlich übergeben hat und diese es ihrem Sohn Heinrich gegen einen am 15. VI. jährlich zu entrichtenden Zins von 2 Pfennigen verliehen haben. Nach Heinrichs Tod fällt das Gut am 15. VI. an die Johanniter zurück mit der Bestimmung, den Siechen an dem Felde davon oder von einem anderen, im Umkreis einer Meile gelegenen Gut, 1 Pfund Pfennige zu überweisen, mit der Verpflichtung, die Jahrzeit ihres Ehemanns und ihres Sohnes Heinrich für je 1 Pfund Pfennige, die man den Brüdern geben soll, zu begehen. Es wird ferner beurkundet, daß Agnes die Hälfte ihres Gehölzes zu Gündlingen den Johannitern von Freiburg i. Br. für einen Zins von einem Pfund Pfennigen, zu entrichten am 15. VI., gegeben hat und diese es ihren Kindern Heinrich und Wile gegen einen jährlich am 15. VI. zu entrichtenden Zins von 2 Pfennigen verliehen haben. Bei Ableben eines der Kinder fällt immer die Hälfte des übergebenen Gehölzes anspruchslos an die Johanniter zurück. Halten die Johanniter ihre Verpflichtungen nicht ein, so fällt das Gut an Adelhausen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0an bruͦdern vnde dem huſe ze ſant Johannſ ze vrib ~g - 1273 Juni 15.Image