Cuͦnrad Von hochſenſteinEberhard Von hittendorfPilgerin Von WangenWalther Von Muͦteneſheim2023-11-012023-11-011317-09-181317-09-18CW21125https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1627Konrad von Ochsenstein, Walter von Mutensheim, Pilgerim von Wangen und Eberhard von Hittendorf entscheiden als Schiedleute in dem Streit zwischen Siegmund von Geroldseck und Anselm, dem Vogt von Wassenheim, nach ihren Erkundigungen bei den Landleuten, daß Siegmund dem Vogt Anselm allen Schaden, den er ihm an dem rᷝbuhele</i> und den Gebäuden in Wassenheim zugefügt hat, vergüten und den rᷝfreuel</i> sühnen soll und mit ihm alle Beteiligten nach Lage des Gerichtes. Kann sich einer von ihnen durch Eid reinigen, daß er nicht zum Schaden Anselms mit Siegmund dahin kam und ihn auch in Not nicht dabei unterstützen wollte, so soll sich Herr Anselm damit zufrieden geben. Siegmund soll auch die 2 Kinder, die er in Hiltenhausen genommen hat, zurückgeben oder für sie bezahlen, da er sie ohne gerichtlichen Entscheid genommen hat. Der Schadenersatz soll bis zum 25. November geleistet sein. An diesem Tage soll Siegmund seine Helfer nach ... bringen, damit sie ihre Unschuld erweisen können. Wer nicht kommt oder seine Unschuld nicht beweisen kann, den darf Anselm mit oder ohne Gericht nach Gutdünken angreifen und pfänden, ohne daß Siegmund ihm Hilfe leisten darf. Über die Ansprüche Siegmunds gegen Anselm entscheiden die Schiedleute, daß Anselm dem Siegmund nachweisen soll, daß er und sein Vater mit Siegmund verglichen und ihm nichts mehr schuldig sind. Wer sich an diesen Spruch nicht hält, ist verpflichtet, seine Bürgen zur Erfüllung ihrer Bürgenpflicht zu mahnen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cuͦnrad Von hochſenſtein; Eberhard Von hittendorf; Pilgerin Von Wangen u.A. - 1292 September 18.Image