Vlreich van Stubenberch2023-11-012023-11-011315-12-231315-12-23CW20826https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1340Ulrich von Stubenberg beurkundet, daß seine Ehefrau Gräfin Elsbet, sofern sie ihn überlebt, seine Kinder nach dem Rat seiner Leute erziehen und die Besitzungen behalten soll, bis die Kinder erwachsen sind. Wollen die Kinder selbständig sein oder sind sie der Gräfin Elsbet ungehorsam, so steht es dieser frei, sich von ihnen zu trennen. In dem Fall soll man ihr 24 reitermäßige Leute, 100 Mark Gülten von Ulrichs Eigentum und ein Haus, in dem sie in Ehren bis an ihr Lebensende wohnen kann, geben; tut man es nicht, so soll sie auf Spiegelberg wohnen. Nach ihrem Tod fallen Gut und Leute an Ulrichs Kinder. Heiratet sie wieder, so soll man ihr nur 100 Mark Silber geben; Leute und Gut fallen dann an die Kinder. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vlreich van Stubenberch - 1290 Dezember 23.Image