ChunratFriderich · von Stralinberch2023-11-012023-11-011316-06-061316-06-06CW20917https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1428Konrad und Friedrich von Strahlenberg beurkunden, daß sie dem Herzog Ludwig [II. dem Strengen] von Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein Zehent, Hof, Zinse und ihren ganzen Besitz in dem Dorf Bergheim -- ausgenommen ihre Leute und 10 Eimer Weingülten von Rotwein, die der von Waibstat von ihnen zu Lehen hat, -- für 550 Pfund Heller verkauft haben. Was an den Besitzungen Lehen ist, haben sie in die Hand Heinrichs von Sachsenhausen aufgegeben, da es ihr Lehen von dem Herzog war. Ferner haben sie Heinrich nach Rechtsbrauch vor Schultheiß und Schöffen ihren Besitz in dem Gerichtssprengel Bergheim aufgegeben und gelobt, für die erwähnten Besitzungen rᷝgiwern</i> zu sein, und zwar nach Landesrecht für das Lehen 6 Wochen, 3 Tage und Nächte [S. 631 Z. 19 rᷝtwerhe</i> ist mit Schmeller, Bayr. Wb. 2, 1182 als ebensoviele anzusehen], für das Eigentum Jahr und Tag. Ansprüche, die auf das Gut erhoben werden, verpflichten sie sich auszugleichen. Tun sie es nicht, so haben sie sechs namentlich genannte Bürgen gestellt, welche auf Mahnung in Weinheim einreiten und sich dort so lange zur Verfügung halten sollen, bis die Ansprüche ausgeglichen sind. Auch für den Fall, daß Rennewart, der zur Zeit abwesende Bruder Konrads und Friedrichs, sich nicht innerhalb eines Monats nach seiner Rückkehr vor dem Gericht in Bergheim den Verpflichtungen seiner Brüder anschließt, werden sich die sechs Bürgen auf Mahnung bis zum Anschluß Rennewarts an die Verpflichtungen seiner Brüder in Weinheim zur Verfügung halten. Kehrt Rennewart zwischen dem 11. November 1291 und 11. November 1294 nicht heim, und ist in dieser Frist sein Beitritt zur Abmachung nicht erfolgt, so sollen sich die sechs Bürgen abermals in Weinheim bis zur Erfüllung dieser Bedingungen zur Verfügung halten. Sobald Friedrich großjährig geworden ist, soll er sich neuerdings verpflichten. Tut er es nicht, so haben sich die sechs Bürgen bis zur Erfüllung der Bedingungen zur Verfügung zu halten. Konrad und Friedrich werden ihre Schwestern Elsbet von Neifen und Leise von Cherkil veranlassen, die Besitzungen in die Hand des herzoglichen Boten, den man zu ihnen senden wird, aufzugeben, darauf zu verzichten und darüber bis 15. August eine Urkunde auszustellen. Geschieht es nicht, so werden ebenfalls die Bürgen herangezogen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chunrat; Friderich · von Stralinberch an Phalnzgrafen · Lodwige · bi Reine / vnd hertzogen zu Beiern - 1291 Juni 6.Image