Eliſabecht · von Tvᷦwinḡ / die man ovch von Eberſtain nemmit2023-11-012023-11-011319-02-011319-02-01CW30242https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1894Elisabeth von Tübingen, genannt von Eberstein, beurkundet in Ergänzung zur vorhergehenden Urkunde, daß sie sich gegenüber dem Kloster Kniebis das Rückkaufsrecht des dort gelegenen Hofes von Bildechingen für 101 Pfund Tübinger Pfennige gesichert hat. Dabei sollen sie ihr so viel [vom Kaufpreis?] abziehen, wie der Küster von Schwaben und der Gardian von Tübingen festlegen. Dieser Vorbehalt gilt nur für Elisabeth persönlich und für ihre Lebenszeit. Dann [im Falle des Rückkaufs] soll sie auch den rᷝgehay</i> genannten Wald [wieder] haben. Hat der Rückkauf zu Elisabeths Lebzeiten nicht stattgefunden, so sind der Hof, der Wald und die Kapelle mit allem Recht in den Besitz des Klosters übergegangen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Eliſabecht · von Tvᷦwinḡ / die man ovch von Eberſtain nemmit an herren abe dem walde von knîebvͦz - 1294 Februar 1.Image