CunratDiderich der Junge van Jſenb ~gHermanSalatin2023-11-012023-11-011298-02-271298-02-27CW10215https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/196Dietrich der Junge von Jsenburg und seine Söhne Salatin, Konrad und Hermann beurkunden, daß sie für sich und ihre Nachkommen auf alle Ansprüche an die verwitwete Mechtild, Gräfin von Sayn, betreffs des Gutes von Gevartshain verzichten; ebenso auf alle Ansprüche, die sie hatten oder erheben wollten wegen Mechtilds Mann, des Grafen Heinrich von Sayn, wegen ihrer Leute und wegen der Gefangenhaltung Salatins. Sie haben Urfehde für sich und die ganze geborene und ungeborene Verwandtschaft geschworen und wollen im Falle des Eidbruchs als treulos, meineidig und ehrlos gelten, mit all den Folgen, die ein solcher Verruf mit sich bringt. Zu besserer Bekräftigung dieses Vertrags ist Salatin Mann der Gräfin geworden und hat ihr gehuldigt. Die Siegler, unter denen sich auch Erzbischof Engelbert (II.) von Köln befindet, wollen die Isenburger ebenfalls als meineidig, treu- und ehrlos ansehen, falls sie diesen Vertrag und diese Urfehde brechen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cunrat; Diderich der Junge van Jſenb ~g; Herman u.A. an Mechtilden die wilen Greuinne was ze Seyne - 1273 Februar 27.Image