2023-11-012023-11-011298-08-291298-08-29CW10225https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/206Dietrich, Egelolf und Andrez von Staufenberg einerseits und Abt und Konvent von Gengenbach andrerseits kommen überein, ihre Mißhelligkeiten durch ein Schiedsgericht, bestehend aus 4 namentlich genannten Schiedsleuten und dem Obmann Walther von Geroltseck, dem Alten, nach Minne oder Recht entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat gelobt, seinen Schiedsspruch bis Weihnachten zu fällen. Der Modus des Ersatzes für verhinderte Schiedsleute wird vereinbart, desgleichen für den Obmann: die Schiedsleute müssen den neuen Obmann im Einlager in Offenburg wählen (!). Der Obmann hat übrigens das Recht, falls ihn ehafte Not hindert, bei der Tagung des Schiedsgerichts zu erscheinen, zu einem angemessenen Termin nach Weihnachten seinen Spruch zu fällen. Beide Parteien verpflichten sich, den Spruch des Schiedsgerichts innezuhalten. Die vertragsbrüchige Partei zahlt eine Konventionalstrafe von 100 Mark Silber. Des weiteren ist ausgemacht, daß die dem Kloster Gengenbach zugefügten Schädigungen an Gülten und Zehenten bis zu bestimmten Terminen wieder gut gemacht, oder in bestimmten näher ausgeführten Fällen in besonderer Weise festgestellt und ausgeglichen werden, wobei Einlagerverpflichtungen als Sicherungen eine große Rolle spielen. Die Herren von Staufenberg haben sich gegen Einlager verpflichtet, die Urkunde bis zum 29. IX. laufenden Jahres mit den Siegeln Graf Heinrichs von Fürstenberg und Graf Egenen von Freiburg i. Br. besiegeln zu lassen, desgleichen mit dem Siegel Herrn Walthers von Geroltseck, sobald dieser in das Land kommt, innerhalb 8 Tagen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01273 August 29.Image