Hænrich von Hatenberge2023-11-012023-11-011313-05-271313-05-27CW20488https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1022Heinrich von Hattenberg beurkundet, daß Frau Gertrud, die einstmals das rᷝfrœwelin</i> Sibots des Schongauers gewesen ist, von Konrad, dem Sohn des Schmids von Schwabegg, einen Zehnten gekauft habe aus dem Hof der [Augsburger] Sternschwestern in Bobingen, den zur Zeit Konrad von Erringen [vgl. Münchener Museum 4 (1924) 19 f.] bewirtschaftet. Dieser Zehnte war des genannten Konrads rechtes Lehen aus der Hand des Hattenbergers, der ihn von Konrad wieder aufgenommen hatte. Den so freigewordenen [und von Frau Gertrud gekauften] Zehnten hat der Beurkunder [als Lehnsherr] für Frau Gertrud dem Heinrich und Ulrich von Ostern-Aitingen zu Lehen geliehen, damit diese für Frau Gertrud, da diese nicht Lehen tragen kann, den Zehnten zu Lehen tragen mit der Maßgabe, daß Frau Gertrud jederzeit, nach freiem Entschluß, den Zehnten verkaufen kann, wem sie will, und die genannten Treuhänder sie daran in keiner Weise irren dürfen. Die Treuhänder sind auch verpflichtet, den Zehnten in die Hand des Beurkunders wieder aufzugeben, für den, der ihn [von Frau Gertrud] erworben hat. Kann und will aber Frau Gertrud den Zehnten [bis an ihr Lebensende für sich] erhalten, so soll dieser nach ihrem Tode an die Treuhänder zurückfallen in all dem Recht, in dem ihn Konrad, des Schmids Sohn, zu rechtem Lehen besessen hat. Sterben aber die Treuhänder vor Frau Gertrud, so wird der Beurkunder den Zehnten dem leihen, den Frau Gertrud ihm vorschlägt, und dieser soll in gleicher Weise für Frau Gertrud Treuhänder sein, wie seine Vorgänger. Diese Bestimmungen sollen für alle Fälle gelten, in denen solche Treuhänder vor Frau Gertrud durch Tod abgehen. Diese Abmachungen sind auch für die Erben des Beurkunders verbindlich. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hænrich von Hatenberge an Gerdrvt - 1288 Mai 27.Image