Herman / Graue von Hômberg2023-11-012023-11-011320-11-101320-11-10CW30625https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2267Graf Hermann von Homberg beurkundet, daß er für sich und als Vormund der Kinder seines verstorbenen Onkels, des Grafen Ludwig von Homberg, an den Bürgermeister Burchart den Vitztum und den Rat von Basel als Vertretern der Gemeinde Basel alle seine und der Kinder Rechte an dem rᷝvar</i> [Fähre, Überfahrt] über die Birs für 30 Mark vollwertigen lötigen Silbers Basler Gewichtes verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und für seinen und der Kinder Nutzen angelegt. Die Bürger sollen das Recht haben, in seiner Herrschaft Homberg nach ihrem Gutdünken zwischen Münchenstein und dem Rhein Brücken über die Birs zu schlagen, doch ohne die Herrschaft Homberg in einem anderen Recht zu beeinträchtigen. Das Gesinde der Herrschaft Homberg sowie die innerhalb der Herrschaft ansässigen Bürger von Liestal sollen niemals Fährgeld entrichten, wenn sie [die Basler] solchen erheben sollten. Sollten die Kinder [des Grafen Ludwig] rᷝmit worten oder mit werken</i> zum Schaden der Bürger von Basel [späterhin] etwas gegen den Verkauf unternehmen, so ist die Herrschaft Homberg regreßpflichtig und haftet dafür. Graf Wernher [II.] von Homberg [Sohn des Grafen Ludwig, Vetter des Ausstellers] bestätigt, daß alles mit seinem und seiner Geschwister Einverständnis geschehen ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Herman / Graue von Hômberg an Hern Bvrcharte deme vitztvͦm / deme Bvrgermeiſter; Râte von Baſil - 1295 November 10.Image