albreht von veſtenberg2023-11-012023-11-011320-06-011320-06-01CW30553https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2198Albrecht von Vestenberg, Dienstmann des Reiches, beurkundet, daß 10 [Bd. 3 S. 357 Z. 17-19] genannte Männer für ihn gegenüber Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Heilsbronn in folgenden Punkten Bürge geworden sind: 1) Albrecht wird dem Abt und Konvent die an sie verkauften Besitzungen in dem Dorf Großenhaßlach [näher bezeichnet Bd. 3 S. 357 Z. 22-27], darunter eine rᷝtauern</i> und eine rᷝbadſtuben, wern.</i> 2) Albrechts Ehefrau soll auf die Besitzungen verzichten, seine Kinder, Söhne wie Töchter, wenn sie großjährig sind; das ist nach 12 Jahren [das dürfte sich auf die Großjährigkeit des Jüngsten beziehen]. Wird Abt und Konvent etwas nicht eingehalten, rᷝwerſchaft</i> oder Verzicht von Frau und Kindern, so können der Abt oder ein Bevollmächtigter des Klosters 3 der Bürgen nach ihrer Wahl mahnen. Sie sind verpflichtet, 14 Tage in Nürnberg Einlager zu halten, es sei denn, sie können rᷝEhaftu not</i> durch Zeugnis oder Eid nachweisen. Nach diesen 14 Tagen sollen 3 weitere Bürgen gemahnt werden; alle 6 sollen dann 4 Wochen Einlager halten. Ist die Sache auch dann noch nicht bereinigt, so sollen die restlichen 4 Bürgen gemahnt werden; alle 10 sollen solange in Nürnberg Einlager halten, bis der Grund ihrer Geiselschaft beseitigt ist. Stirbt einer der Bürgen, so sollen 2 andere zum Einlager in Nürnberg aufgefordert werden, bis ein neuer Bürge unter gleicher Verpflichtung gestellt wird. Ist dies innerhalb von 14 Tagen nicht geschehen, so sollen die anderen Bürgen nacheinander, wie oben angegeben, zum Einlager aufgefordert werden, bis der neue Bürge gestellt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 2186. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0albreht von veſtenberg an abbet vn̄ der ſammenunge von halsp ~nne - 1295 um Juni 24.Image