OttStephan2023-11-012023-11-011321-05-161321-05-16CW30792https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2430Otto [III.] und Stephan [I.], Herzöge von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein, beurkunden, daß sie gemeinsam mit ihrer Schwester Agnes dem [Zisterzienserinnen-]Kloster [Seligenthal] bei Landshut und den Klosterfrauen das Dorf rᷝGvͤndelchouen</i> zur Aufbesserung der Pfründe als Eigentum und als Seelgerät für alle ihre Vorfahren, besonders aber für ihren verstorbenen Vater, Herzog Heinrich [XIII.], überlassen haben, das ihr Vater zu seinen Lebzeiten dem Kloster bereits gestiftet hatte. Außerdem haben sie dem Kloster alle ihre bisherigen Rechte an der dortigen Kirche überlassen. Da das Kloster das Dorf erst von Diethalm dem Bruckberger für 100 Pfund Regensburger Pfennige hat auslösen müssen, verzichten die Herzöge auf den Gütern von Gundelhofen zugunsten der Klosterfrauen für sich selbst, ihren Vitztum, ihren Richter und ihre Schergen auf Gericht, Steuern, Herbergsrecht oder andere Belastungen. Nur für 3 den Frauen nicht anstehende Fälle bleibt die Gerichtshoheit den Herzögen vorbehalten: Totschlag, Notzucht und zum Tode führender Diebstahl. Doch dürfen bei solchen Straffällen weder die Herzöge noch einer ihrer Amtmänner das Dorf betreten, sondern der rᷝPflegœr</i> [Verwalter] der Frauen soll den Herzögen bzw. deren Amtleuten die Missetäter vor dem Falltor übergeben; die Frauen sollen an Leuten und Besitz aber unbelästigt bleiben. -- Vgl. zum Verhältnis Seligenthal-Diethalm von Bruckberg Corpus Nr. 1041, 1122. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ott; Stephan an frowen ſande Marien / der Hohgelobten Chvͤniginne / hintz dem Chloſter bei Lantshvͦt - 1296 Mai 16.Image