anſhalm uom ſtaine der amman uon mundrichingn̄2023-11-012023-11-011321-08-231321-08-23CW30854https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2491Anselm vom Stein, Ammann von Munderkingen, beurkundet, daß die Ritter und Brüder Heinrich, Walther und Rudolf von Emerkingen mit Zustimmung ihres Bruders Hermann vor vielen Jahren die Vogtei über 9 [Bd. 3 S. 540 Z. 7-8] genannte Güter an Propst und Konvent des Klosters Marchtal versetzt hatten, worüber sie eine andere Urkunde besitzen. Walther von Emerkingen forderte von der Vogtei rᷝurœuelina</i> [Bußgelder] und rᷝander gewaltſœmi</i> in Form von mancherlei Dienstleistungen. Dies lehnte der Propst mit dem Konvent ab, worauf beide einen Verhandlungstag in der Stadt Munderkingen vereinbarten. Sie kamen überein, den Streitfall an 6 [Bd. 3 S. 540 Z. 13-15] genannte Schiedsleute (darunter den Aussteller) zu übertragen. Nach Anhören der beiden Parteien entschieden die 6 wie folgt: Propst und Konvent sollten mit ihrer Urkunde oder mit lebenden Zeugen ihr Besitzrecht an der Vogtei nachweisen. Gelingt ihnen dies, so sollte Walthers Anspruch dahinfallen. Propst und Konvent waren dazu bereit und wollten die Urkunde vorlesen lassen. Walther verzichtete darauf und erklärte öffentlich, daß er keine anderen Rechte an der Vogtei besäße, als in der Urkunde festgelegt wäre. Ferner sagte er über das Vogtrecht des von rᷝſalchenwilœr</i> in Niederwachingen, das Propst und Konvent es ablösen sollen, wenn sie es wünschen. Unter den gleichen Bedingungen, wie sie es ausgelöst haben, sollen sie es dann Walther anbieten, wenn er die übrigen Vogteirechte über die 9 Güter von ihnen wieder auslöst. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0anſhalm uom ſtaine der amman uon mundrichingn̄ an probſte vn̄ der ſamnunge ze marh- tel - 1296 August 23.Image