Ruodolf von goteſ gnaden Ertzpiſcholf von Salzburch Legat des Stuͦls ze Rome2023-11-012023-11-011312-01-291312-01-29CW20319https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/869Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet die Beschlüsse des Taidings, welches zur Festsetzung der beiderseitigen Rechte an Festen und Urbar zwischen ihm und den Leuten des verstorbenen Albers des Walchers als Stellvertretern von dessen [unmündigen] Kindern abgehalten worden war, folgenden Inhalts: 1) Der Teil der Burg Kaprun, den Alber der Walcher vom Erzbischof von Salzburg innehatte, soll dem Erzbischof überantwortet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Kinder des Walchers nach dem 2. II. 1290 die Kosten und die Mühe, die ihr Vater und ihre rᷝvetern</i> zur Wiedergewinnung der Burg für den Erzbischof aufgewendet haben, zurückfordern, diese nach dem Rat eines Ausschusses von 6 namentlich genannten Männern innerhalb eines halben Jahres getilgt werden sollen. Läßt sich im Ausschuß kein Beschluß erzielen, fungiert als den Beschluß herbeiführender Obmann Bischof Konrad von Chiemsee oder für den Fall, daß Konrad inzwischen gestorben ist, sein Amtsnachfolger. Stirbt ein Mitglied des Ausschusses, so sollen die überlebenden Mitglieder einen Ersatzmann aus dem Kreise der rᷝvrevnt</i> der Kinder des Walchers wählen. 2) Dem Erzbischof sollen die Leute und das Gut verbleiben, die ihm der Walcher bei Lebzeiten ledig ließ. Bringen die Kinder eines ihrer Rechte diezbezüglich in Erinnerung, so soll darüber der Sechserausschuß unter dem Bischof von Chiemsee als Obmann entscheiden. 3) Die Feste Liechtenberg soll Gebhart von Velwen auf sein Treuwort in Pflege nehmen und sie für die Salzburger Kirche und das Land und die Kinder des Walchers auf 6 Jahre verwalten. In diesen 6 Jahren sollen die Kinder des Walchers mit dem Sechserausschuß und dessen Obmann unter Hinzuziehung Ortliebs von Wald und andere rᷝvrevnt</i> [der Kinder des Walchers] zum Erzbischof nach Salzburg kommen und ihre Rechtsansprüche auf Liechtenberg vortragen und auf Gnade in Erinnerung bringen. Wird darüber keine Einigkeit erzielt, so soll Gebhart von Velwen nach Ablauf des sechsten Jahres den Kindern des Walchers die Burg überantworten, unter Anerkennung der zur Zeit des Datums dieser Urkunde bestehenden Rechtslage. Stirbt Gebhart von Velwen inzwischen, so sollen von seiten des Erzbischofs wie von seiten der Kinder des Walchers je zwei Leute gewählt werden, die ihrerseits entweder Kuno von Gutrat oder Otto von Goldeck oder Konrad von Wartenfels wählen, um die Pflege von Liechtenberg bis zum Ablauf der 6 Jahre unter den selben Bedingungen und Rechten, wie sie für Gebhart von Velwen verbindlich waren, zu übernehmen. 4) Die Kinder des Walchers sollen den Landfrieden mit ihrem Treuwort geloben. Wer den Landfrieden bricht, soll von Gebhart von Velwen und allen Leuten, die der Erzbischof dazu empfiehlt, gezwungen werden, daß er den Landfrieden dem Recht entsprechend einhält. Die [anempfohlenen] Leute sollen dem Gebhart von Velwen gehorsam sein, um Land und Leute vor fremder Gewalt zu schützen. 5) Der Erzbischof wird den Leuten oberster Beschützer sein, solange sie ihm gehorsam sind. 6) Die vorstehenden Beschlüsse sollen keinen Keil zwischen dem Erzbischof und den Kindern in anderen Angelegenheiten bilden [oder sollen für andere zwischen dem Erzbischof und den Kindern schwebenden Sachen nicht als rechtsgültige Entscheidung gelten?] --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ruodolf von goteſ gnaden Ertzpiſcholf von Salzburch Legat des Stuͦls ze Rome an Albers des walhers - 1287 Januar 29.Image