Mehthilt / herren peters tohter von ænthringen2023-11-012023-11-011322-03-231322-03-23CW40102https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2658Mechthild, Tochter Peters von Entringen, beurkundet, daß sie alle von ihrer Mutter Gertrud von Bernhausen ererbten Besitzungen an Wigmann, Bürger von Reutlingen, verkauft und den Preis erhalten hat. Er und seine Erben sollen die Güter innehaben und nutzen wie Eigengut. Sollte eines, mehrere oder alle Güter angesprochen werden, so wird ihr Vater dafür eintreten und ihn entschädigen entsprechend dem Stadtrecht von Reutlingen, das eine Garantie von einem Jahr und einem Tag vorsieht. Die [Bd. 4 S. 59 Z. 42 bis S. 60 Z. 11] aufgezählten Güter hat sie in Wigmanns Hand vor öffentlichem Gericht in Reutlingen aufgegeben und auf alle ihre gegenwärtigen und etwaigen künftigen Rechte, entsprechend geistlichem und weltlichem Recht, verzichtet. Von den Leuten, vor denen Aufgabe und Verzicht getätigt wurde, rᷝdauon nemme ich nit wan ain tail.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Mehthilt / herren peters tohter von ænthringen an wigmanne - 1297 März 23.Image