2023-11-012023-11-011322-11-201322-11-20CW40295https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2843Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß vor ihm Ulrich der junge Freundsberger Elsbet, Tochter Ottos von Walchen, zur Ehefrau genommen hat. Beide haben einzeln und gemeinsam auf alle Rechts- und Erbansprüche verzichtet, die Elsbet von ihrem Vater zugefallen waren oder zufallen könnten, auf Leute oder Burgen, Eigen oder Lehensbesitz, besonders aber auf den Besitz zu Waidring. Ihre beiderseitigen jetzigen oder späteren Rechte daran haben sie an den Erzbischof und das Gotteshaus aufgegeben. Ausgenommen bleibt nur Elsbets Besitz, der Lehen des Bischofs von Regensburg ist. Was Ulrich davon erreichen kann, sollen sie gemeinsam behalten. Wenn sich unter dem, was Elsbet von der Burg Hohenstein zufällt und was Ulrich erlangen kann, Rechte des Erzbischofs befinden, so werden Erzbischof und Gotteshaus diese an die Eheleute und deren Leibeserben als Lehen geben. Stirbt Elsbet kinderlos, so soll Ulrich den genannten Besitz zu seinen Lebzeiten haben; nach seinem Tode fällt er an den Erzbischof und das Gotteshaus zurück. Der Erzbischof verspricht Ulrich für den Verzicht und die [Auf-]Gabe und als Heiratsunterstützung bis zur Lichtmeß 1298 die Zahlung von 200 Mark Silbers in dem Gewicht, daß 10 Pfund Veroneser auf eine Mark kommen. Er hat ihm dafür seine Dienstmannen Otte von Goldegg, Gebhard von Velben und Gerhoch von Radeck als Bürgen gesetzt. Bei Ausfall eines der Bürgen wird er einen gleichwertigen Ersatz stellen. Wird das Silber nicht termingerecht gezahlt, so müssen die Bürgen selber in Salzburg einlagern, bis Ulrich das Silber erhalten hat. Im Falle dringender Verhinderungen dürfen sie einen rᷝRittermœzzigen man</i> als Ersatz schicken. Diese 200 Mark soll Ulrich nach des Velbers, des Radeckers und deren Freunde Rat zu Nutzen seiner Frau in Grundbesitz anlegen. Bis zur Zahlung durch den Erzbischof soll Ulrich die 200 Mark Silbers seiner Frau mit 20 Mark Gülten ersetzen und urkundlich sicherstellen. Dafür hat Ulrich Haug von Taufers und Gebhard von Velben als Bürgen gesetzt. Bei Ausfall eines von ihnen wird er einen entsprechenden Ersatz stellen. Erfolgt die Sicherstellung der 200 Mark durch die 20 Mark Gülten nicht in der vereinbarten Zeit und Art, so sollen die beiden Bürgen Einlager halten, Haug in Lienz, der Velber in Salzburg, und nicht eher freikommen, bis die Sicherstellung erfolgt ist. Beide können bei dringender Verhinderung einen rᷝRittermœzzigen man</i> als Ersatz schicken. Stirbt Elsbet ohne Erben, so soll Ulrich das Geld, das ihm der Erzbischof gibt, oder die Gülte, die davon gekauft wird, bis zu seinem Tode behalten. Danach soll es an Elsbets Mutter und deren Kinder fallen, die sie mit dem Radecker hat. Stirbt Ulrich, bevor gemeinsame Erben vorhanden sind, so soll Elsbet das ihr bestimmte Gut zu ihren Lebzeiten besitzen; danach soll es an Ulrichs Erben fallen. Ulrich und Elsbet haben sich eidlich verpflichtet, diese Abmachung einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01297 November 20. Original stark beschädigt. Die nicht lesbaren Stellen wurden zum besseren sachlichen Verständnis der Urkunde mit einer Kopie aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ergänzt (Sign. Wien HHSA. K. B. 6, f. 113).Image