2023-11-012023-11-011324-09-171324-09-17CW40950https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3481Im ersten Teil [Bd. 4 S. 563 Z. 33 -- S. 564 Z. 4] wird zu Corpus Nr. 3480 die von Seifrid von Kranichberg ausgestellte Gegenurkunde gegeben. Sie ist in der Darstellung klarer und enthält sachlich einige Zusätze (Verwandtschaftsverhältnisse; Seifrid wird den Königsbergern die gestellte Gülte vor Ansprache rᷝſchermen)</i> Es fehlt, daß künftige Erben der Königsberger keine Ansprache auf den Teil der Burg erheben werden. Im zweiten Teil hebt Seifrid ausdrücklich hervor, daß die Abmachung zwischen ihm und seiner Schwester Diemut sich allein auf das Viertel an der Burg Mureck bezieht, das ihr derzeit schon zugefallen war, und auf nichts anderes. Sie berührt nicht ihr Erbteil, das ihr künftig noch zufallen soll und rechtmäßig zusteht, wie es ihr von ihrem Vater und auch von Seifrid selbst bei ihrer Verheiratung mit Friedrich von Königsberg versprochen wurde. [Das betrifft] alles Eigen und allen Besitz ihres Vaters, seien es Burgen, Leute oder Gut, gleichgültig wie es heißt und wo es gelegen ist. Das sollen Seifrid und seine Erben mit ihr und ihren Erben Otte und Gedraut dann gleichmäßig und vollständig gütlich ohne gerichtliche Verhandlung rᷝ(an allev taidinch)</i> teilen. Dazu verpflichten er und seine Erben sich mit dieser Urkunde. Ausgenommen bleiben die 24 Mark Gülten, die Diemut schon jetzt erhalten hat. Diese soll sie, oder ihre Erben, wieder in die Erbmasse rᷝ(in geleichen tail)</i> werfen, oder man soll sie rᷝdar auf</i> [unter Berücksichtigung dessen] so gleichmäßig und gerecht teilen, wie oben in der Urkunde gesagt ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 September 17.Image