2023-11-012023-11-011320-04-051320-04-05CW50728https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_707_(2155_a)Der Ritter Peter von Bollweiler [b. Gebweiler, Els.] und sein Bruder Burcart, Kirchherr von Alschwei\ler [abgeg. b. Gebweiler], beurkunden, daß sie die bisher ihnen beiden als Eigentum gehörige kleine Ortschaft Bollweiler, soweit deren Bezirk von zwei Gräben umgrenzt ist, dem Straßburger Bischof Konrad [III.] und dem Stift Straßburg für immer überlassen haben. Die Aussteller haben zur Bedingung gemacht, daß erstens sie und ihre Lehnserben die Ortschaft Bollwei\ler vom Stift zu Straßburg als rechtmäßiges Lehen erhalten; zweitens die ihnen gehörigen Leute weder um Besitzes noch einer Geldschuld willen in der Stadt oder im Bann Sulz gerichtlich belangt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden strafbare Vergehen (rᷝfreuel oder vnzuht</i>), die die Täter, sofern sie sie in der Stadt Sulz begangen haben, auch dort abbüßen sollen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 April 5Image