heinrich der graue von veldenze vnde herre zeGerolzegehermanwalther2023-11-012023-11-011310-06-101310-06-10CW20183https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/738Heinrich Graf von Veldenz, Herr zu Geroldseck, und seine Söhne Walther und Herman beurkunden, daß sie die Stadt Sulz innerhalb bestimmter, topographisch genau angegebener Grenzen freigelassen haben entsprechend [dem Recht] der Stadt Freiburg i. Br. Die Bürger von Sulz beurkunden ihrerseits, daß sie den vorgenannten Herren und ihren Erben jährlich 30 Pfund Tübinger rᷝdienen</i> sollen, und daß, wenn die [wirtschaftliche] Lage der Stadt besser wird, auch die Verhältnisse der Herren sich bessern sollen. Jemand, der nach Sulz übersiedelt, soll nach Ablauf von vier Jahren, vom Einzugstag an gerechnet, rᷝvri sin.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0heinrich der graue von veldenze vnde herre zeGerolzege; herman; walther - 1285 Juni 10.Image