2023-11-012023-11-011323-01-011323-01-01CW40331https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2878Heinrich von Romrod, Marschall des Landgrafen Heinrich von Hessen, und seine Ehefrau Mechthild beurkunden, daß sie beide gemeinsam und mit ihren Erben das Haus Herzberg, den Berg und das, was dazu gehört, als Eigentum dem Landgrafen Heinrich, seiner Ehefrau Mechthild und ihren Erben aufgegeben und als rechtmäßiges Lehen wieder empfangen haben. Sie haben geschworen, daß die genannte Burg mit ihrem Zubehör rechtmäßiges Eigen und offenes Haus der landgräflichen Familie ist und sein soll und die Kinder des Landgrafen gegen alle, die sie schädigen wollen, unterstützen soll, wie ihre anderen eigenen Häuser. Im Falle des Todes der Aussteller sollen ihre Kinder diesen Vertrag einhalten und vom Landgrafen und der Landgräfin die Lehen empfangen. Sterben der Landgraf oder die Landgräfin, so sollen die Aussteller, oder nach ihrem Tode deren Kinder, die Lehen von den beiden Kindern aus der Ehe des Landgrafen mit der Landgräfin empfangen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298.Image