Alheyd Frowe von HanoweElyſabet min wirtenvlrich jr ſvn fon Hanowe2023-11-012023-11-011313-11-191313-11-19CW20522https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1056Adelheid von Hanau, ihr Sohn Ulrich, dessen Ehefrau Elisabeth und alle ihre Erben beurkunden, daß sie mit Rat und Hilfe ihrer lieben Freunde und Verwandten, nämlich des Grafen Adolfs von Nassau, Gottfrids von Eppenstein und Ottos von Bickenbach, sich mit ihren lieben rᷝneben,</i> den Brüdern Philipps und Werner von Falkenstein, verglichen haben betreffend das Erbe zu Münzenberg, Assenheim und Dreieichenhain, welches ihren lieben rᷝNebin</i> von Pappenheim und Schönenberg war und gebührte, aber die genannten Falkensteiner inne haben, dahingehend, daß die Falkensteiner in Besitz dieses Erbes bleiben sollen. Die Hanauer verzichten gemeinsam für sich und ihre Erben auf jeden Anspruch an dieses pappenheimisch-schönenbergische Erbe und des weiteren auf Königstein nebst Zubehör. Sie betonen ausdrücklich aber, daß sie im Besitz des sechsten Teiles des Erbes zu Münzenberg, Assenheim und Dreieichenhain bleiben, mit allem Recht, wie dieses Erbe bei rechter Teilung ihnen zugefallen ist. Wird dieser Vertrag von den Hanauern nicht eingehalten, so erklären diese, als meineidig und treulos zu gelten. Kein Freund der Hanauer darf dann ihnen gegen die Falkensteiner behilflich sein. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Alheyd Frowe von Hanowe; Elyſabet min wirten; vlrich jr ſvn fon Hanowe - 1288 November 19.Image