vͦlrich von wichtracVͦlrich von wichtrach Burger ze Tunevͦlrich von wictrac2023-11-012023-11-011318-11-301318-11-30CW30190https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1843Ulrich von Wichtrach, Bürger von Thun, beurkundet, daß er mit der Hand seiner Ehefrau Clementine und ihrer beider Kinder seinen Hintersassen auf dem Gut Wachseldorn aus der Hintersassenschaft freigelassen und ihm und seinen rechtmäßigen leiblichen Erben [das Gut Wachseldorn] in der Ausdehnung und Nutzung, wie er es als Hintersasse hatte, für 30 Schillinge guter gemeiner Pfennige, zahlbar jährlich am 16. Oktober, wiedergeliehen hat. Damit ist er dem Aussteller gegenüber frei von allen anderen Dienstleistungen. Ulrich von Wachseldorn, nach seinem Tode dessen Erben, dürfen nach dem bisher dem Aussteller zustehenden Gewohnheitsrecht Wald, Feld, Wasser und Weide des Gutes nutzen. Der Aussteller und seine Erben werden Ulrich von Wachseldorn und dessen Erben für diese Abmachungen im Bedarfsfall rᷝrechte wern</i> sein. Wollen der Aussteller oder dessen Erben das Gut für sich beanspruchen, so müssen sie dem Ulrich von Wachseldorn oder dessen Erben im voraus 40 Pfund guter Pfennige zahlen und sind ihnen dafür Schuldner und Bürgen. Danach bleibt das Gut dennoch freies Eigen des Ulrich von Wachseldorn oder seiner Erben, bis die rechtmäßige Übernahme vor guten Zeugen geschehen ist. Gibt der Aussteller oder dessen Erben das Gut in irgendeiner Weise aus seiner Hand, so sollen sie dem Ulrich von Wachseldorn und dessen Erben das Gut ausfertigen [und erklären], daß sie [die von Wachseldorn] es bisher gegen Zinszahlung von 30 Schillingen Pfennigen, doch frei von allen Dienstleistungen, als Eigentum besessen haben. Für diese Verlehnung und Abmachung hat Ulrich von Wachseldorn dem Aussteller 20 Pfund guter gemeiner Pfennige gezahlt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦlrich von wichtrac; Vͦlrich von wichtrach Burger ze Tune; vͦlrich von wictrac an vͦlrich won wichtrac; vͦlrichiz von wæchſeldorn; vͦlrichv von wehſeldorn - 1293 November 30.Image