Rvͦdolf2023-11-012023-11-011313-04-121313-04-12CW20466https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1003_BKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm im Lande zu Österreich, als er dort zu Gericht saß, von den Fürsten des Reiches, von Grafen, Freiherren, Dienstmannen und Landleuten von Österreich und Steyer ein Urteil erfolgte und bestätigt wurde, dahingehend, daß er, der König, oder der, den er diesen Ländern zu Herren gibt, alles Gut an sich nehmen soll, daß Herzog Friedrich von Österreich und Steyer zu Lebzeiten bis an seinen Tod in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hatte, es seien Burgen oder Dörfer, oder wie das Gut sonst genannt werde. Wenn jemand Ansprüche auf solches Gut erhebt, so soll er [der König oder der von ihm eingesetzte Landesherr] dem Kläger rᷝzitlich</i> Recht tun. -- A und Bimagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rvͦdolf - 1288 April 12.Image