2023-11-012023-11-011307-01-011307-01-01CW50217https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_208_(501_c)Konrad von Kürnbach bekundet, daß er mit dem Kloster Schussenried wegen des Rechtsstandes seines Hofes zu Kürnbach einen Prozeß geführt habe. Das Kloster beanspruchte ihn als Zinslehen gegen jährlich ½ Pfund Wachs zu Lichtmeß. Da das Kloster urkundlich nachweisen konnte, daß ihm der Hof von dem Herrn von Wartenberg übereignet worden war und seine, Konrads, Vorfahren den Hof von dem Kloster gegen den genannten Zins als Lehen empfangen haben, gibt Konrad seine Ansprüche auf. Das Kloster soll in seiner Freiheit bleiben, bis die Lehensherren, der von Eichelberg und der von Wartenberg, auf den Hof [eigentlich auf den Misthaufen, vgl. Schwäb. Wb. Bd. IV, Sp. 1694] kommen und das Recht feststellen (rᷝrehtuͦnt</i>). Konrad bestätigt ferner, daß er mit keinem sonstigen Gut des Klosters zu Kürnbach mehr zu schaffen habe, rᷝweder an zwige noch an bænni noch an êhafti,</i> als das Kloster ihm zugesteht. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01282Image