Priorin / vn̄ der Koͮnvent von wiler virichen2023-11-012023-11-011319-11-301319-11-30CW30419https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2066Priorin und Konvent von Weiler beurkunden, daß sie Herrn Wernher, dem Kirchherrn von Leonberg, Weingärten [bei Stuttgart] -- 3 Morgen in rᷝſtainhvsſen,</i> 3½ Morgen in Koppental -- für 65 Pfund verkauft, die sie auch erhalten haben. Er soll die Weingärten zu seinen Lebzeiten nutzen und besitzen, in rᷝſwelheim lebin er iſt er ſi weltlihc oder gaiſtlihc.</i> Den Weingarten rᷝſtainhvſen</i> hat er als Eigen und Lehen erhalten und soll ihn versteuern. Den Weingarten in Koppental hat er als freies Eigen erhalten. Sollte der Graf von Württemberg oder dessen Bevollmächtigter von ihnen [den Ausstellern] vor Gericht verlangen, daß sie den Weingarten dem Kirchherrn als freies Eigen ausfertigen, und weist ihnen dieser nach, daß er [der Weingarten] steuerpflichtig ist, so werden sie die Steuer für ihn bezahlen. Wernher soll [aus den Weingärten] Schwester Jüdel von Stückgarten 1 Eimer Wein geben, den das Kloster ihm aus ihrem Weingarten rᷝhartdunſrutin</i> ersetzen wird. Schäden, die ihm durch unrechtmäßige oder gewaltsame Steuereintreibung entstehen, kann er auf das Kloster abwälzen. Das Kloster soll ihm die genannten Weingärten dem Stadtrecht entsprechend ausfertigen. Geschieht das nicht, so darf er sich andere Weingärten aussuchen. Nach seinem Tode soll niemand ein Recht an den Weingärten besitzen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Priorin / vn̄ der Koͮnvent von wiler virichen an hern wernher dem kirhcherren von Lewenberk - 1294 November 30.Image