graue Goͤtfrit von Tv̓ingen2023-11-012023-11-011322-01-281322-01-28CW40049https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2607Graf Gottfried von Tübingen beurkundet, daß Burkard und Konrad von Lustnau sich gegenseitig zu Erben für allen ihren Besitz, Eigen und Lehen, eingesetzt und beide ihren Besitz vor ihm für einen jährlichen [Rekognitions-]Zins von 1 Schilling Tübinger aufgegeben haben, den jeder dem anderen zu Lebzeiten zahlen soll. Zu Lebzeiten dürfen sie, gesund oder krank, ohne Einspruchsrecht des anderen Seelgerät- und Almosenstiftungen sowie in angemessenem Rahmen Zuwendungen an Freunde [Verwandte?] machen. Will jedoch einer den anderen darin behindern, so sollen 4 ihrer rᷝfrivnde</i> [Bd. 4 S. 33 Z. 6-7 genannt], die von beiden dazu bestellt sind, die Sache untersuchen und Verstöße gegen die Urkunde abwehren. Konrad hat vor Abfassung dieses Testamentes rᷝ(beſetzvnge)</i> seiner Ehefrau von Ehrenfels jährlich 3 Ohm Weins aus seinem Weingarten, rᷝzweier manne mad</i> an der Wiese in Sulz und Lehen in rᷝGramphen</i> als Leibgedinge ausgesetzt, wenn sie ihn überlebt. Burkard hingegen hat seiner Ehefrau von Rieth als Morgengabe 10 Mark Silbers auf seinem Weingarten und seinen Wiesen [näher bezeichnet Bd. 4 S. 33 Z. 13-15] ausgesetzt, falls sie ihn überlebt. Konrads und Burkards Erben sollen berechtigt sein, von den Frauen die genannten Güter auszulösen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0graue Goͤtfrit von Tv̓ingen an B ~chart; Cvͦnrat von lv̓ſtenowe; wirtinnvn · · von Erenvelſ u.A. - 1297 Januar 28.Image