vͦlrich chamerær von wellenburch2023-11-012023-11-011318-03-051318-03-05CW30045https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1702Ulrich, der Kammerer von Wellenburg, beurkundet, daß er einen Hof zu Tenfridingen, auf dem Ulrich von Gempfingen saß, mit allem Zubehör und in dem Recht, in dem er ihn besaß, den Dominikanerinnen von St. Margaret in Augsburg als rechtsmäßigen Besitz für 42 Pfund neuer Pfennige gegeben hat. Der Besitz soll 2 Pfund Pfennige und 4 Pfennige Herrengülte entrichten. Er hat das mit der Hand und dem Einverständnis seines Herren, des Bischofs [Wolfhart] von Augsburg, getan und hat den Dominikanerinnen darüber eine Urkunde des Bischofs mit dessen Siegel ausstellen lassen [Nr. 1701]. Ferner hat er die Einwilligung seiner Ehefrau Diemut und aller seiner Erben dazu eingeholt. Nach Landesrecht wird er rᷝgewêr</i> sein. Er hat ihnen dafür 4 [S. 33 Z. 39-40] namentlich genannte Bürgen gestellt. Falls auf den Besitz Ansprüche erhoben werden, sollen 2 von ihnen nach erfolgter Mahnung in Augsburg Einlager halten. Wird der Streitfall nicht in Monatsfrist entschieden, so sollen alle 4 bis zur Erledigung Einlager in Augsburg halten. Stirbt einer der Bürgen, so werden die Klosterfrauen den Aussteller mahnen, an dessen Stelle einen gleichwertigen zu setzen. Geschieht das nicht innerhalb von 4 Wochen, sofern Ulrich nicht außer Landes ist, so soll einer der 3 Bürgen auf Ulrichs Kosten Einlager halten, bis er einen anderen gestellt hat. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦlrich chamerær von wellenburch an frawen von ſant Margareten / ze Auſpurch - 1293 März 5.Image