vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenzealte Râtekoͮflivte alle von der ſelbun ſtatNúwe Râtewalther von houe der vogt2023-11-012023-11-011314-03-161314-03-16CW20571https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1102Walther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann von Konstanz, der neue und der alte Rat und die Kaufleute von Konstanz beurkunden eine Übereinkunft betreffend Leinwand zum Nutzen der Stadt und Gemeinde folgenden Inhalts: Niemaud soll auf den Märkten zu Bare, Troyes, Provins und Lagny weder weiße noch rohe [vgl. Schweiz. Jdiotikon 4, 1867] Leinwand verkaufen außer drei Tage vor dem Tuchmarkt. Wenn aber die Leinwand bis zum dritten Tag unverkauft bleibt, so soll sie niemand verkaufen, außer so lang man einen Konstanzer Pfennig, der gang und gäbe ist, an demselben Tag [d. i. dem dritten Tag] rᷝgechiezen</i> [d. h. wahrnehmen, erkennen] kann. [Das heißt doch wohl: mit Eintritt der Dunkelheit ist am 3. Tag Schluß mit dem Leinwandverkauf]. Welcher Konstanzer Bürger aber zu anderen als den vorgeschriebenen Terminen Leinwand [auf den genannten Märkten] verkauft, soll bei seinem Eid ein Pfund Pfennige für jedes Stück zu Buße geben und zwar in der Münze, die man zurzeit auf dem Markt allgemein gibt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Râte; koͮflivte alle von der ſelbun ſtat u.A. - 1289 März 16.Image