wernher von Praitenekke der Junge2023-11-012023-11-011313-05-191313-05-19CW20480https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1016_BWernher von Breitenegg, der Junge, beurkundet, </b>1)<b> daß er seinem Herren, dem Pfalzgrafen zu Rhein und Herzog zu Bayern, Ludwig, und dessen Erben seine Burg Prunn mit aller Zubehör, edle und unedle Leute und Güter, die sein rechtes Eigen gewesen sind, und womit ihm sein Vater Wernher von Breitenegg der Alte sein Erbteil ausgeteilt hatte, für 80 Pfund Regensburger Pfennige verkauft und zu rechtem Eigen gegeben habe mit Ausnahme der zwei Dörfer Echendorf und Reut. Die Summe ist bereits in den Händen des Verkäufers und dieser sowie sein Vater und sein Schwager Ulrich von dem Stein haben die Werschaft übernommen. Unter den für die 80 Pfund verkauften Leuten und Gütern sind auch Lehen einbegriffen. Diese Lehen soll Wernher der Junge, den Herren aufgeben, von denen er sie hat, und auch andere Stätigung dafür schaffen, die der Herzog und sein Rat beschließen. Wernher der Junge beurkundet </b>2),<b> daß Herzog Ludwig ihm und seinem Schwager, Ulrich von dem Stein, Burg Prunn nebst aller Zubehör an Leuten und Gütern, sie seien sein Eigen gewesen oder Lehen von anderen Herren, zurückverliehen hat mit der Maßgabe, daß weder er, Wernher, noch sein Schwager, noch beide zusammen, noch beider etwaige Erben der Burg sich entäußern sollen durch Verkauf, Verleihen oder in sonstiger Form ohne Hand, Willen und Gunst Herzog Ludwigs oder dessen Erben, und daß die Beliehenen dem Herzog oder dessen Erben gegenüber nicht so handeln, daß diese zu Schaden kommen. Erlauben sich aber Wernher der Junge, sein Schwager oder beide miteinander oder ihre Erben in dieser Hinsicht Übertretungen, so ist das Lehensverhältnis [automatisch] aufgehoben und das Lehen in seiner Gesamtheit fällt an Herzog Ludwig oder dessen Erben zurück. Wollen aber Wernher, sein Schwager oder beider Erben oder ein Teil der Belehnten mit ihrem Erbanhang sich der Leute oder eines Teiles des Gutes vollkommen oder sonstwie entäußern, so soll diese Entäußerung nur an die Personen Herzog Ludwigs oder dessen Erben statthaben, und Herzog Ludwig oder dessen Erben sollen dann handeln, wie ein von beiden Seiten zu wählender Ausschuß von sechs Männern als den Verhältnissen und der Zeit entsprechend entscheidet. Diese Entscheidung und die durch sie gestellten Termine sind für die Breiteneggische Partei bindend, müssen angenommen und erfüllt werden. Wernher der Junge beurkundet </b>3),<b> daß seine Schwester Kunegunt, die Ehefrau Ulrichs von dem Stein, auf ihr Recht an der Eigenschaft an Leuten und Gütern des Verkaufsobjektes und auf künftige Ansprüche darauf Verzicht geleistet habe. </b>4)<b> Wernher von Breitenegg der Alte und sein Schwiegersohn beurkunden ihrerseits, daß die obbenannten Abmachungen mit ihrem Rat, Willen und Wohlwollen zustandegekommen sind, und Wernher der Alte, sein Sohn und sein Schwiegersohn erklären, daß sie Herzog Ludwig gelobt haben, rᷝwer</i> zu sein, und Ulrich von dem Stein gibt für sich die Erklärung ab, daß dieser Brief für ihn und seine etwaigen Erben bindend ist. </b>5)<b> Wernher der Alte und Wernher der Junge von Breitenegg erklären des weiteren, daß eine frühere Urkunde, in der sie sich gegenüber Herzog Ludwig und dessen Erben, betreffend Dienst und Nichtentäußerung der Burg Prunn, auf Jahre begrenzt verpflichtet hatten, durch den gegenwärtigen Brief nicht rechtsinhaltlich geschädigt werden soll. Betreffs solcher Leute und Güter aber, die Ulrich von dem Stein und Wernher der Junge von Breitenegg gegenwärtig von Herzog Ludwig zu Lehen empfangen haben, erklären diese sich und ihre Erben nun und für alle Zukunft gemäß der in diesem Briefe getroffenen Abmachungen verpflichtet. -- A und B, vielleicht von gleicher Hand, aber mit verschiedener Tinte geschrieben,imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0wernher von Praitenekke der Junge an Ludwige dem edeln Pfallentzgrauen ze Reine / vnd herzogen ze Baiern - 1288 Mai 19.Image