2023-11-012023-11-011324-07-121324-07-12CW40881https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3414Johannes der Jettinger [Jettingen, B. Günzburg], Bürger zu Augsburg, beurkundet, daß er seinen Hof zu rᷝPvͦche,</i> auf dem Heinrich der Kaufmann sitzt, sein rechtmäßiges Lehen von Herrn Konrad dem rᷝGnœvſchen,</i> mit allem Zubehör an die Augsburger Bürger Heinrich den Dachs und dessen Bruder Ulrich sowie an deren Erben für 39 Pfund neuer Augsburger Pfennige und für ½ Pfund als Leitkauf für Johannes' Ehefrau verkauft hat. Johannes hat den Hof an seinen Lehensherren aufgegeben und diesen dazu bewogen, Hof und Eigentumsrecht dem Marienaltar im Chor zu Augsburg als Eigentum zu stiften und zu veranlassen, daß man den Hof an Heinrich, Ulrich und deren Erben als rechtmäßiges Zinslehen gegen einen jährlich dem Marienaltar zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von ½ Pfund Wachs des kleinen Gewichtes leiht. Johannes wird den Käufern den Hof so sichern rᷝ(ſtœten),</i> wie es entsprechend dem Landesrecht für Zinslehen üblich ist, und er hat ihnen dafür neben sich noch 3 [Bd. 4 S. 514 Z. 15] genannte Augsburger Bürger als rechtmäßige rᷝgewern</i> und Bürgen gestellt. Wird der Hof in der gesetzlich festgelegten Schutzfrist angesprochen, so werden Johannes und seine Bürgen die Ansprache ohne Unkosten für die Käufer abwehren, oder er und die Bürgen müssen für alle den Käufern dadurch enstehenden Unkosten aufkommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juli 12.Image