Hadmar von hornſperchvlrich von wolfkerſtorfwlfinch von walde2023-11-012023-11-011322-03-051322-03-05CW40084https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2641Ulrich von Wolkersdorf, Landrichter in Österreich, Hadmar von Hornsberg und Wulfing vom Wald beurkunden, daß in der Streitsache, die Hiltbrand der Zulle gegen das Kloster Tulln wegen des Gutes zu rᷝvalba</i> hatte, mit Zustimmung beider Parteien 4 [Bd. 4 S. 50 Z. 19-20] namentlich genannte Schiedsleute genommen wurden, die wie folgt entschieden haben: Die Schwestern von Tulln haben gegenüber Hiltbrand auf alle Ersatzansprüche für den Schaden, den er ihnen auf dem Gut getan hat, verzichtet. Dieser wird auf 20 Pfund Pfennige geschätzt. Sie haben ihm außerdem noch 2 Pund Pfennige ausgezahlt. Dafür hat er mit allen seinen Freunden und Verwandten auf das Gut und seine vermeintlichen und behaupteten Rechte verzichtet und wird den Schwestern für das Gut rᷝgwer</i> und rᷝſcherm</i> sein. Wer diese Vereinbarung künftig bricht, ist dem anderen 30 Pfund Pfennige schuldig. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hadmar von hornſperch; vlrich von wolfkerſtorf; wlfinch von walde an hiltprant der zvlle; sweſter der prediger ordens ze Tuln - 1297 März 5.Image