bruͦder Goͤtfrit von Stoͮfen Comendv̓r ze Nv̓wenburg vn̄ pfleger an des Meiſterſ ſtat in obern Tv̓tſchem lande2023-11-012023-11-011319-05-201319-05-20CW30310https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1960Bruder Gottfried von Staufen, Komtur des Johanniterordens in Neuenburg und Vertreter des Ordensmeisters in Oberdeutschland, beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen den Brüdern des Johanniterhauses zu Thunstetten einerseits, Johannes von Entfelden und seiner Ehefrau Elisabeth andrerseits, mit Gottfrieds und der Brüder Rat von Herrn Ulrich von Rüssegg und Herrn Markwart von Ifental, denen die schiedsrichterliche Entscheidung übertragen worden war, geschlichtet wurden. Bei den Streitobjekten handelt es sich um [Bd. 3 S. 218 Z. 32-35] näher bezeichneten Besitz, den Elisabeths Vater, Wilhelm Hevinli, dem Orden geschenkt hatte. Diesen ganzen Besitz, ob noch in der Hand der Brüder oder schon veräußert, forderte Johannes im Auftrage seiner Frau vom Orden, bzw. von den Leuten, an die es der Orden gegeben hatte, zurück. Auf Grund des Schiedsspruches hat Johannes auf seine, seiner Frau und seiner Erben Ansprüche in die Hand Bruder Rudolfs von Staufen Verzicht geleistet und den Verzicht beschworen. Er wird seine Ehefrau zu einem gleichen eidlichen Verzicht für sich und ihre Erben veranlassen. Dafür sind ihm 29 Pfund Pfennige Schulden an die Ordenshäuser Hohenrain und Klingnau erlassen; außerdem erhält er vom Orden 40 Pfund gemeiner Pfennige, je 20 Pfund zum 24. Juni und 8. September 1294. Vor der Zahlung wird Johannes jedoch dem Bruder Burkart von Leonegg dessen Bücher und Bettzeug zurückgeben. Johannes und seine Helfer, die Bruder Burkart vor dem Kreuz beraubt haben, sollen noch vor dem 12. Juni 1294 je an einem Sonntag in wollenem Gewand und barfuß um die Kirche in Aarau und in Brugg gehen. Weigern sich Johannes' Helfer, so sind sie nicht in den Vergleich eingeschlossen. Dafür hat ihnen Rudolf von Staufen im Namen des Ordens allen Schaden verziehen, den sie dem Orden getan haben. Hält Johannes sich nicht an die Abmachung, so wird ihm sein Lehnsherr und dessen Leute nicht gegen den Orden helfen, diese vielmehr dem Orden gegen Johannes beistehen, und Johannes würde überdies als meineidig gelten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0bruͦder Goͤtfrit von Stoͮfen Comendv̓r ze Nv̓wenburg vn̄ pfleger an des Meiſterſ ſtat in obern Tv̓tſchem lande - 1294 Mai 20.Image